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Wechselunterricht ab 17.5. und Testpflicht

12. Mai 2021
von Thomas Hönemann - Stellv. Schulleiter

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,

gemäß heutiger (12.5.) Allgemeinverfügung des MAGS wird im Kreis Gütersloh ab dem kommenden Montag, 17.5.2021, wieder Wechselunterricht für die Stufen 5 bis EF stattfinden.

Der Wechselunterricht findet er nach dem untenstehenden Plan statt, die Zuordnung der Schüler/innen zu den Gruppen A und B ist bekannt. Die Jahrgangstufe Q1 wird weiterhin in Vollpräsenz beschult. Der Nachmittagsunterricht wird dabei in allen Stufen weiterhin in der Regel auf Distanz durchgeführt.

Grundsätzlich gilt: Gruppe A beginnt immer am Montag der geraden Kalenderwochen (die kommende Woche ab dem 17.5. ist KW 20) mit dem Präsenzunterricht, Gruppe B beginnt immer am Montag der ungeraden Kalenderwochen, danach dann jeweils im tageweisen Wechsel.

clicken Sie zum Vergrößern auf das Bild

Seit dem Ende der Osterferien wird weisungsgemäß die Testpflicht umgesetzt. Genauere Informationen dazu finden Sie in der Schulmail vom 14.4. Die Testpflicht ist auch in die seit 23.3. wirksame Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 22.04.2021 eingegangen (vgl. §28b (3)).

Wir bitten Sie, sich über die Testpflicht genau (z. B. anhand der Informationsseite des MSB) im Dialog mit Ihren Kindern auseinanderzusetzen und insbesondere die für alle Beteiligten gravierenden Konsequenzen einer Verweigerung der Testpflicht zu bedenken. Es sei noch einmal betont, dass die Testpflicht auch durch eine (höchstens 48 Stunden alte) Bescheinigung einer offiziellen Testeinrichtung (Apotheke, Bürgerstest, …) oder den Nachweis einer Immunisierung (siehe unten) erfüllt werden kann. Vor den Osterferien eingereichte Widersprüche gegen die Testung sind nach Auskunft des Ministeriums aufgrund der veränderten Rechtslage nicht mehr gültig.

Von der schulischen Testpflicht ausgenommen sind mit der aktuellen (seit 3.5. gültigen) Version der CoronaBetreuungsVerordnung Personen, die den Nachweis einer Immunisierung gemäß § 4 Absatz 5 der Coronaschutzverordnung vorweisen können. Die Immunisierung kann belegt werden durch
1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt, oder
3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

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