Liebe Eltern, Schülerinnen und Schüler,
mit der Schulmail vom 19.5. hat das Ministerium angekündigt, dass unter der Voraussetzung einer stabilen Inzidenz von unter 100 im Kreis Gütersloh (die sich derzeit abzeichnet) ab dem übernächsten Montag, 31.5., wieder alle Schüler/innen täglich zur Schule kommen können. Die bestehenden Hygienevorgaben (insbesondere Masken- und Testpflicht) gelten dabei weiterhin.
Bitte beachten Sie:
Der Unterricht nach Stundenplan wird ab dem 31.5. nahezu vollständig in Präsenz durchgeführt werden. Ausnahmen bilden die Nachmittagsunterrichte einiger Lehrer(inne)n, da diese aufgrund der Pandemie noch nicht wieder in Präsenz eingesetzt werden können. Diese Nachmittagsunterrichte finden dann weiterhin über Teams statt.
Die Mensa wird an den langen Tagen wieder geöffnet sein. Die bestehenden Abonnements gelten weiterhin. Es besteht ein von der Stadt Rietberg genehmigtes Hygienekonzept. Insbesondere werden Abstände eingehalten und es besteht eine dauerhafte Querlüftung des Raumes. Um zumindest an zwei Tagen die Essenssituation in der Mensa durch Testungen zu begleiten, werden wir die Schülerselbsttests künftig montags und donnerstags durchführen. Dennoch obliegt es im Einzelfall der Entscheidung des Gesundheitsamtes, in welchem Ausmaß bei auftretenden Coronafällen Quarantänen angeordnet werden.
Sollten Sie das Abonnement für Ihr Kind – auch vor dem Hintergrund der anstehenden Sommerferien und ggf. geplanten Reisen – kündigen wollen, so haben Sie bis zum nächsten Freitag, 28.5., 14 Uhr, die Möglichkeit dazu. Bitte richten Sie Ihre Kündigung formlos an mensa[at]gnr.wwschool.de, bitte mit Angabe der Klasse und des vollständigen Namens Ihres Kindes.
Informationen zur Testpflicht
Seit dem Ende der Osterferien wird weisungsgemäß die Testpflicht umgesetzt. Genauere Informationen dazu finden Sie in der Schulmail vom 14.4. Die Testpflicht ist auch in die seit 23.3. wirksame Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 22.04.2021 eingegangen (vgl. §28b (3)).
Von der schulischen Testpflicht ausgenommen sind mit der aktuellen (seit 3.5. gültigen) Version der CoronaBetreuungsVerordnung Personen, die den Nachweis einer Immunisierung gemäß § 4 Absatz 5 der Coronaschutzverordnung vorweisen können. Die Immunisierung kann belegt werden durch
1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt, oder
3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.